E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Arbeitnehmer muss sich hinsichtlich eines Betriebsübergangs entscheiden

Das Recht zum Widerspruch kann bei einem Betriebsübergang verwirkt werden, wenn den Arbeitnehmer in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht ein wiedersprüchliches Verhalten trifft.


In dem entschiedenen Fall verklagte der Arbeitnehmer den Betriebsübernehmer zunächst auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht. In dem Prozess schlossen die Parteien sodann einen Vergleich, in dem sie sich einigten, dass ein Betriebsübergang nicht stattgefunden habe, wobei sich die Gegenseite verpflichtete, an den Arbeitnehmer eine Summe von 45.000 Euro zu zahlen. Im unmittelbaren Anschluss an den geschlossenen Vergleich, erklärte der Arbeitnehmer dennoch den Widerspruch gegen den Betriebsübergang des ihn beschäftigenden Unternehmens und verlangte von dem Betriebsveräußerer die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nebst Annahmeverzugslohn. Die Klage blieb ohne Erfolg.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 974 12 vom 17.10.2013
Normen: BGB § 613
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-22 wid-149 drtm-bns 2024-11-22
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg, Fachanwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Anstellungsvertrag Hamburg, Rechtsanwaltskanzlei Hamburg, Personalabbau Hamburg, Anwalt Abmahnung Hamburg, Rechtsanwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Rechtsanwalt Kuendigung Hamburg, Fachanwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Verschwiegenheitspflicht Hamburg