Arten der Kündigung
Gerichtlich lässt sich das Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9, 10 KSchG gegen Abfindung auflösen. Bei Personen, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung befugt sind, bedarf es keines gesonderten Auflösungsgrundes (§ 14 Abs. 2 KSchG). Eine Auflösung von Ausbildungsverhältnissen durch das Arbeitsgericht ist unter den Voraussetzungen des § 78 a Abs. 4 BetrVG möglich.