Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.04.2014 (Az.: VII ZR 241/13) besteht im Falle von Schwarzarbeit kein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Dies entschied der BGH in einem aktuellen Fall, in dem ein Werkunternehmer gegen den Besteller auf Zahlung von € 5.000,- klagte, die nach der Vereinbarung der Parteien "bar und ohne Rechnung" gezahlt werden sollten, um Umsatzsteuer zu "sparen". Der BGH sah aufgrund des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz den gesamten Vertrag als unwirksam an und lehnte einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung des Werklohnes ab. Dieses - zur bisherigen Rechtsprechung konträre - Ergebnis ist nach der bislang nur als Pressemitteilung (Nr. 62/2014) zum Urteil vorliegenden Urteilsfassung des BGH erforderlich, um Schwarzarbeit effektiv einzudämmen.
Es spricht zwar einiges dafür, diese Wertungen auch auf Vergütungsansprüche aus Arbeitsverträgen zu übertragen. Ob das Bundesarbeitsgericht sich dem allerdings letzlich anschließen wird oder aber aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes dem "schwarz arbeitenden" Arbeitnehmer gleichwohl einen Zahlungs- bzw. Bereicherungsanspruch zugestehen wird, bleibt daher abzuwarten.