E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Keine Rückzahlung des Arbeitsentgelts bei einvernehmlicher Freistellung

Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Kündigungsrechtsstreit und Verurteilung des Arbeitgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung eine Freistellung zur Vermeidung der Vollstreckung der Weiterbeschäftigung, so ist diese Freistellung einer tatsächlich erfolgten vorläufigen Weiterbeschäftigung gleichzusetzen.

Der Arbeitnehmer ist nach rechtskräftigem Unterliegen im Kündigungsrechtsstreit nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung bezogenes Entgelt zurückzuzahlen.
Mit der Durchsetzung der vorläufigen Weiterbeschäftigung entsteht ein Anspruch auf Bezahlung tatsächlich geleisteter Arbeit ungeachtet des Ausgangs des Prozesses. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dennoch nicht Beschäftigen und macht ihm ein anderes Angebot in dem Sinne, dass der Arbeitnehmer freigestellt wird, kann er das an diesen gezahlte Entgelt nicht mehr zurückverlangen.
 
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 9 Sa 812 16 vom 30.09.2016
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-12-26 wid-149 drtm-bns 2024-12-26
Fachanwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Anstellungsvertrag Hamburg, Aufhebungsvertrag Hamburg, Arbeitsrecht Gleichbehandlungsgesetz, Fachanwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Betriebsbedingte Kuendigung Hamburg, Anwaltskanzlei Hamburg, Rechtsanwalt Aenderungskuendigung Hamburg, Anwalt Vorruhestand Hamburg