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Arbeitnehmervereinigung nur tariffähig bei gewisser Durchsetzungskraft

Arbeitnehmervereinigungen müssen gegenüber der Arbeitgebergruppe in einer gewissen Form durchsetzungsfähig sein, damit sie ebenfalls als tariffähig anerkannt werden können.

Splittervereinigungen soll damit entgegengewirkt werden. Es ist mithin mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit vereinbar, nur solche Gruppen an der Tarifautonomie teilnehmen zu lassen, die in der Lage sind, das Arbeitsleben durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten und die Gemeinschaft sinnvoll zu beeinflussen und zu befrieden.

Gegen den beschränkten Zugang zu den einflussgebenden Arbeitnehmervereinigungen bestehen keine Bedenken, wenn die Koalitionsbildung an sich nicht unzulässig beschränkt wird.
 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVerwG 1 BvR 1 16 vom 22.11.2019
[bns]
 

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