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Schlechtleistung beurteilt sich nicht nach objektiven Umständen

Die Rechtmäßigkeit einer Kündigung wegen Schlechtleistung beurteilt sich nicht anhand eines objektiven Maßstabes sondern nach der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers.

Dieser hat die Arbeitsleistung so gut zu erbringen, wie er nur kann.

Will der Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen Schlechtleistung kündigen, so trägt er für die Rechtmäßigkeit der Kündigung eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Es reicht demnach zunächst aus, wenn er die Arbeitsergebnisse vergleichbarer anderer Arbeitnehmer als Indiz für eine Schlechtleistung anführt.

Eine quantitative Minderleistung liegt vor, wenn die durchschnittliche Leistung vergleichbarer Arbeitnehmer langfristig und deutlich mehr als ein Drittel unterschritten wird.

Eine qualitative Minderleistung liegt vor, wenn anhand der tatsächlichen Fehlerzahlen, der Art und Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung dargelegt wird, dass die längerfristige Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquoten darauf hinweist, dass der Beschäftigte vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt.
 
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LAG RP 5 Sa 638 14 vom 16.04.2015
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