E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Krankenkasse muss digitale Einkaufshilfe für Blinde zahlen

Krankenkassen müssen die Kosten für Hilfsmittel übernehmen, wenn sie im Einzelfall dazu dienen die Behinderung auszugleichen.


Vor dem Hintergrund dieser Aussage bestätigte das Sozialgericht Detmold den Anspruch eines blinden Mannes auf Kostenübernahme für eine digitale Einkaufshilfe. Eine solches Gerät erkennt anhand des Strichcodes auf der Verpackung ein Produkt und liest dem Sehbehinderten vor um was es sich handelt.

Bei diesem Gerät handelt es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, da es speziell für Blinde konzipiert wurde, so das Gericht. Nur bei einem solchen alltäglichen Gebrauchsgegenstand dürfte die Krankenkasse die Kostenübernahme verweigern. Vorliegend dient das Gerät aber unzweifelhaft zum Ausgleich der Behinderung, weshalb die Krankenkasse ihrem Versicherten das mehr als 3000 Euro teuere Gerät zahlen muss.
 
Sozialgericht Detmold, Urteil SG LIP S 5 KR 207 07 vom 03.12.2008
Normen: §§ 33 I, 34 SGB V
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-22 wid-153 drtm-bns 2024-11-22
Anwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Arbeitnehmer Arbeitsrecht Hamburg, Kuendigung lang andauernde Erkrankung Hamburg, Arbeitsvertrag Hamburg, Interessenausgleich Hamburg, Anwalt Vorruhestand Hamburg, Anwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Kanzlei Hamburg, Anwaltskanzlei Hamburg