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Verzögerungstaktik bei der Versorgung Hilfebedürftiger rechtswidrig

Bei der Versorgung von Hilfebedürftigen mit notwendigen Geräten dürfen sich Krankenkasse und Rentenversicherung nicht über einen längeren Zeitraum gegenseitig den "Schwarzen Peter" bezüglich der Kostenübernahme zuschieben.


Diese Erfahrung musste aber ein hochgradig schwerhöriger Versicherungsnehmer machen. Sein altes Hörgerät wurde dem Schwinden seiner Hörfähigkeit nicht mehr gerecht, weshalb er bereits im Jahr 2008 ein neues Gerät bei seiner Rentenversicherung beantragte. Diese bestätigte zwar die Notwendigkeit eines neuen Gerätes, verwies jedoch auf die Krankenversicherung, welche in diesem Fall zuständig sein würde. Der Mann erhob im Jahr 2009 erfolgreich Klage gegen die Rentenversicherung. Diese ging ihrerseits im Jahr 2011 in Berufung, weshalb der Versicherungsnehmer vorläufigen Rechtsschutz beantragte um endlich zu einem angemessen Hörgerät zu kommen.

Diesem Anliegen folgend wies das Gericht darauf hin, dass es nicht sein könnte das die Rentenversicherung zwischenzeitlich ein Ruhen des Verfahrens beantragte und die Krankenversicherung es nach ihren eigenen Angaben über 45 Monate nicht schaffte, den Antrag des Schwerhörigen zu prüfen. Eine solche schwere und nachhaltige Beeinträchtigung des Versicherungsnehmers in seinem Alltag ist schlichtweg nicht mit seinen im Grundgesetz verankerten Rechten in Einklang zu bringen, weshalb ihm umgehend ein bestmögliches Hörgerät durch die Rentenversicherung finanziert werden muss.
 
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil LSG NI L 2 R 438 13 ER vom 04.11.2013
Normen: § 14 SGB IX u.a.
[bns]
 

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