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Keine ungenehmigten Fotos von Beerdigung

Da Angehörigen ein Recht zur ungestörten Trauer zuzubilligen ist, darf ein Reporter keine ungenehmigten Fotos von einer Beerdigung anfertigen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt verbaten sich die Angehörigen eines Mordopfers Fotos von dessen Beisetzung. Dieser Bitte nicht folgend fertigte ein Pressefotograf über die Friedhofsmauer hinweg Bilder an. Dabei stützte er sich auf das Kunsturhebergesetz, welches unter anderem die Anfertigung von Bildern einer Versammlung gestattet. Um eine solche würde es sich bei einer Beerdigung handeln.

Das Landgericht ging auf diese Argumentation jedoch nicht ein und wies darauf hin, dass das Recht der Trauernden an einer ungestörten Zeremonie durch die Menschenwürde einen besonders schützenswerten Charakter hat. Denn der emotionale Druck der Trauernden ist in einem solchen Moment extrem, weshalb die Anfertigung ungenehmigter Fotos zu Unrecht erfolgte.
 
Landgericht Frankfurt a. d. Oder, Urteil LG FF 16 S 251 12 vom 25.06.2013
Normen: Art.1 GG, §§ 823, 1004 BGB, §§ 22,23 KUG
[bns]
 

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