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Geschäftsführerfähigkeiten in der Insolvenz

Bei der Feststellung der Insolvenzreife kommt es nicht auf die individuellen Fähigkeiten des Geschäftsführers an, sondern auf die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns.


Hierauf verwies der Bundesgerichtshof im Fall einer insolventen GmbH. Da der Insolvenzantrag verspätet gestellt worden war, wollte der Insolvenzverwalter die nach dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleisteten Zahlungen durch den Geschäftsführer ersetzt wissen.

Der BGH folgte diesem Begehren und wies darauf hin, dass es für die Feststellung der Insolvenzreife nicht auf die individuellen Fähigkeiten des Verantwortlichen ankommt, sondern auf die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Fehlende Kompetenzen und Fähigkeiten schließen eine Haftung des Verantwortlichen daher nicht aus. Maßstab für sein Verschulden ist dabei eine einfache Fahrlässigkeit. Diese liegt vor, wenn er sich nicht rechtzeitig die fehlenden Informationen und Kenntnisse aneignet, die für eine Prüfung der Insolvenzreife erforderlich sind. Gegebenenfalls muss er sich dazu auch eine fachkundige Beratung suchen.Auch trifft ihn dabei die Pflicht, die Abläufe innerhalb der Gesellschaft so zu organisieren, dass er sich stets einen ordnungsgemäßen Überblick über die wirtschaftliche Situation verschaffen kann.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH II ZR 243 11 vom 19.06.2012
Normen: § 64 II a.F. GmbHG
[bns]
 

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