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Keine Kenntnis von Krise bei bloßer Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten

Grundsätzlich ist eine Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten des Geschäftspartners nicht mit einer Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen.


Entscheidend für die Möglichkeit einer Insolvenzanfechtung ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der Umstände, in der ein Gläubiger von einem Schuldner Zahlungen entgegen nimmt. Wie das Gericht ausführte ist es für eine Kenntnis der Krise des Schuldners auf jeden Fall nicht ausreichend, dass ein Schuldner in einem Schreiben an den Gläubiger auf Zahlungsschwierigkeiten hinweist, ihm eine Ratenzahlung anbietet und diese dann auch vornimmt. Eine solche Handlungsweise ist in der Wirtschaft durchaus nicht unüblich, zumal die Gläubigerin aus dem Schreiben auch hätte schließen können, das es erfolgte, um einer möglicherweise drohenden Liquiditätslücke auf Seiten der Schuldnerin mittels Ratenzahlungsvereinbarungen entgegen zu wirken. Deshalb sah das Gericht es nicht als angemessen an, die Kenntnis der Gläubigerin von Zahlungsschwierigkeiten einer Kenntnis der drohende Zahlungsunfähigkeit und damit einer Krise gleichzusetzen. Daher müsste ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückerstattung der gezahlten Raten verneint werden.
 
Amtgericht Hamm, Urteil AG HAM 24 C 318 10 vom 15.10.2010
Normen: §§ 130 I, 133 I InsO
[bns]
 

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