Kündigungsschutz Hamburg
Von einer verhaltensbedingten Kündigung ist die Rede, wenn die Beendigung des Arbeitsvertrags nicht aufgrund eines Mangels an Fähigkeit und Eignung des Arbeitnehmers erfolgt. Sondern der Arbeitnehmer beeinträchtigt wegen vertragswidrigen Verhaltens das Arbeitsverhältnis. Die Gründe für eine solche Kündigung sind vielfältig.
Das Bundesarbeitsgericht formuliert die Voraussetzungen für eine rechtmäßige verhaltensbedingte Kündigung beispielhaft:
„Ein die Kündigung nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigender Grund liegt vor, wenn das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verhalten eine Vertragspflicht verletzt, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, keine zumutbare Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Parteien billigenswert und angemessen erscheint. Entscheidend ist, ob das Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Einzelfall geeignet ist, einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung zu bestimmen.“
Die denkbare Bandbreite vertragswidriges Verhaltens reicht von einfachsten Störungen im Leistungsbereich bis hin zu schwersten, gegebenenfalls kriminellen Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich. Damit reicht die Bandbreite an Konsequenzen über das ganze Feld der von der ordentlichen Kündigung (nach vielfacher Abmahnung) bis hin zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung (ohne Abmahnung).